Aktuelles

Die Prüfung des Widerspruchs vom 08.12.2024 konnte durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen inzwischen abgeschlossen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.11.2025 versendet.

Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren ausschließlich die durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zuvor negativ beantworteten Fragen. Diese betrafen planungsrechtliche (Geschossigkeit, Gebäudehöhe, GRZ, GFZ, Bauweise, Bebauungstiefe) und bebauungsrechtliche (Abstandsflächen) Aspekte sowie einzelne Bestandteile des Vorhabens (Tiefgarage, Balkone). Soweit Sie sich nach der Berücksichtigung von Aspekten des Baunebenrechts erkundigen, weise ich darauf hin, dass diese nicht Gegenstand des Vorbescheids- bzw. des Widerspruchsverfahrens waren. Diese Aspekte sind in ggf. nachfolgenden Verfahren zu betrachten.

Bzgl. der verkehrlichen Belange ist zu konstatieren, dass das Vorhaben keine signifikanten Beeinträchtigungen der bestehenden Verkehrsabläufe zu erwarten ist. Für die geplanten Nutzungen sollen in einer Tiefgarage zusätzlich etwa 18 Stellplätze vorgesehen werden. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der geplanten Baulückenschließung im innerstädtischen Bereich auf die Erstellung eines Verkehrsgutachten verzichtet. Das Vorhaben umfasst lediglich eine moderate bauliche Nachverdichtung mit einer begrenzten Anzahl von Wohneinheiten. Aus der Nutzung ergibt sich nur ein marginaler Anstieg des motorisierten Individualverkehrs, der im bestehenden Verkehrsnetzt ohne Weiteres aufgenommen werden kann. Die verkehrliche Situation bleibt im Wesentlichen unverändert; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werden könnte.

Im Rahmen des Vorbescheids- und Widerspruchsverfahrens wurde die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abgefragt. Fragen zur konkreten architektonischen Ausgestaltung waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Eine Tiefgarage mit etwa 18 Stellplätzen war Bestandteil des Vorbescheids- und Widerspruchsverfahren. Es liegen keine Kenntnisse vor, dass de Vorhabenträger inzwischen von der Anlage der Tiefgarage Abstand genommen haben könnte.

Da durch das Vorhaben nach Lage der Dinge keine öffentlich-rechtlich geschützten nachbarschaftlichen Belange berührt werden, ist eine Information der Nachbarn durch die Behörde nicht vorgesehen. Es steht im Ermessen der Vorhabenträgers, die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise über das Vorhaben zu informieren.

Da das Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten hat, ist eine sogenannte „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ nach §25 Abs. 3 VwVfG durch die Behörde nicht erforderlich. Es steht im Ermessen des Vorhabenträgers, die Öffentlichkeit über das Vorhaben zu informieren.

Mit Schreiben vom 18.11.2025 wurde das Stadtentwicklungsamt durch die für die Widerspruchsbearbeitung zuständige Abteilung VI BA – Oberste Bauaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen darüber informiert, dass die Nachprüfung ergeben hat, dem eingelegten Widerspruch stattzugeben.
Der Bauherr hatte gegen den Vorbescheid Teil-Widerspruch eingelegt, soweit die Einzelfragen vom Stadtentwicklungsamt negativ beschieden worden sind. Im Wesentlichen hat SenStadt dem Widerspruch unter folgenden Maßgaben stattgegeben, demnach können:

  • Befreiungen gem. § 31 (3) BauGB in Aussicht gesteUt werden fur die Geschossigkeit, die GFZ, die GRZ,
  • Ausnahmen erteilt werden für die geplanten Gebäudehöhen, der geplanten Bauweise und der geplanten Bebauungstiefe.
  • Gegen die Abstandsflächenuberdeckungen bestehen keine stadtebaulichen und planungsrechtlichen Bedenken. Bauordnungsrechtlich kann auf Grundlage der vorgenannten Parameter eine Abweichung in Aussicht gestellt werden.

Gegen die Abstandsflächenüberdeckungen bestehen keine städtebaulichen und planungsrechtlichen Bedenken. Bauordnungsrechtlich kann auf Grundlage der vorgenannten Parameter eine Abweichung in Aussicht gestellt werden.

Stadträtin für Stadtentwicklung und Facility Management