22. Juli 2026 – Probebohrung in Vorbereitung des Bauvorhabens auf dem ehemaligen Fuhrhof

Juli 2026 – Schreiben der Bauwert Görresstraße GmbH an die Anwohner zu bevorstehenden Bauarbeiten
Die Bauwert Görresstraße GmbH hat die Anwohner letzte Woche in einem Schreiben auf die geplanten Bauarbeiten auf dem Grundstück #23 eingestimmt: alle Gebäudeteile auf dem denkmalgeschützten ehemaligen Fuhrhof Pählchen sollen abgerissen werden – zugunsten edler Eigentumswohnungen auf einem dann extrem verdichteten Areal.
Dazu wurde auch ein entsprechendes Werbebanner am Bauzaun angebracht.
Der Senat hatte trotz massiver bau- und planungsrechtlicher Einwände des Bezirks der Bauvoranfrage bereits Ende 2025 aus politischen Gründen zugestimmt (Bauen vor Denkmalschutz).
Das Verwaltungsgericht hat die noch laufende Klage des Investors gegen die 2019 erfolgte Aufnahme der Gebäude der Görresstraße 23 in die Denkmalschutzliste noch nicht entschieden.
Trotzdem sollen am Mittwoch, den 22.07. bauvorbereitende Bohrungen stattfinden, auch auf dem Grundstück mit Landhaus und Atelierhaus. Der Mieterverein hat dagegen Einspruch erhoben, da die Ankündigung an die Mietparteien nicht form- und sachgerecht erfolgt sei, deren Mietverträge sich ausdrücklich auch auf den Garten beziehen.
Das Schreiben an die Nachbarschaft spricht von einer zeitgemäßen Fortentwicklung des kulturhistorisch bedeutsamen Areals, nennt das Kind aber nicht beim Namen: es geht um den Abriss des historischen Fuhrhofs, einem wichtigen Zeugnis der frühen Geschichte Friedenaus; außerdem um die völlige Entwertung des verbleibenden Teils des Denkmalensembles durch den Bau einer Tiefgarage mit KFZ-Aufzug neben dem Landhaus, um die Verschattung des Atelierhauses und die Vernichtung des alten Baumbestandes.
Die lokale initiative-goerres.de versucht diese Entwicklung weiter zu beobachten und – wo noch möglich – aufzuhalten. Für nähere Informationen nehmen Sie gerne mit uns unter (kontakt@initiative-goerres.de) Verbindung auf.
April 2026 – Schriftliche Anfrage der Grünen zum Thema Abriss Görresstraße 21/23
Anschreiben Bauwert Görresstraße GmbH an die Anwohner
Abgeordnetenhaus BERLIN Drucksache 19 / 25 757
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Katrin Schmidberger und Sebastian Walter (GRÜNE)
vom 2. April 2026
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 7. April 2026)
zum Thema:
Abriss der Görresstraße 21/23 – Politische Senatsweisung für den Investor/ die Bauwert AG statt fachlicher Entscheidung für den Erhalt?
und Antwort vom 22. April 2026
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. April 2026)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Frau Abgeordnete Katrin Schmidberger und Herrn Abgeordneten Sebastian Walter (Grüne) über die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen –
März 2026 – Unser Termin beim Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV am 11.03.2026

Antwort der Senatsverwaltung für Bauwesen vom 18.12.2025 auf das Schreiben der Anwohnerinitiative vom 21.11.2015 , in dem sie ergänzende Fragen zur Bebauung der Grundstücke Görresstr. 21/23 gestellt hatte .
Die Prüfung des Widerspruchs vom 08.12.2024 konnte durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen inzwischen abgeschlossen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.11.2025 versendet.
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens waren ausschließlich die durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zuvor negativ beantworteten Fragen. Diese betrafen planungsrechtliche (Geschossigkeit, Gebäudehöhe, GRZ, GFZ, Bauweise, Bebauungstiefe) und bebauungsrechtliche (Abstandsflächen) Aspekte sowie einzelne Bestandteile des Vorhabens (Tiefgarage, Balkone). Soweit Sie sich nach der Berücksichtigung von Aspekten des Baunebenrechts erkundigen, weise ich darauf hin, dass diese nicht Gegenstand des Vorbescheids- bzw. des Widerspruchsverfahrens waren. Diese Aspekte sind in ggf. nachfolgenden Verfahren zu betrachten.
Bzgl. der verkehrlichen Belange ist zu konstatieren, dass das Vorhaben keine signifikanten Beeinträchtigungen der bestehenden Verkehrsabläufe zu erwarten ist. Für die geplanten Nutzungen sollen in einer Tiefgarage zusätzlich etwa 18 Stellplätze vorgesehen werden. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der geplanten Baulückenschließung im innerstädtischen Bereich auf die Erstellung eines Verkehrsgutachten verzichtet. Das Vorhaben umfasst lediglich eine moderate bauliche Nachverdichtung mit einer begrenzten Anzahl von Wohneinheiten. Aus der Nutzung ergibt sich nur ein marginaler Anstieg des motorisierten Individualverkehrs, der im bestehenden Verkehrsnetzt ohne Weiteres aufgenommen werden kann. Die verkehrliche Situation bleibt im Wesentlichen unverändert; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werden könnte.
Im Rahmen des Vorbescheids- und Widerspruchsverfahrens wurde die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abgefragt. Fragen zur konkreten architektonischen Ausgestaltung waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Eine Tiefgarage mit etwa 18 Stellplätzen war Bestandteil des Vorbescheids- und Widerspruchsverfahren. Es liegen keine Kenntnisse vor, dass die Vorhabenträger inzwischen von der Anlage der Tiefgarage Abstand genommen haben könnte.
Da durch das Vorhaben nach Lage der Dinge keine öffentlich-rechtlich geschützten nachbarschaftlichen Belange berührt werden, ist eine Information der Nachbarn durch die Behörde nicht vorgesehen. Es steht im Ermessen der Vorhabenträgers, die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise über das Vorhaben zu informieren.
Da das Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten hat, ist eine sogenannte „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ nach §25 Abs. 3 VwVfG durch die Behörde nicht erforderlich. Es steht im Ermessen des Vorhabenträgers, die Öffentlichkeit über das Vorhaben zu informieren.
Vorbescheid GörresstraBe 21, 23 – Abhilfe des Widerspruchs durch SenStadt
Mit Schreiben vom 18.11.2025 wurde das Stadtentwicklungsamt durch die für die Widerspruchsbearbeitung zuständige Abteilung VI BA – Oberste Bauaufsicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen darüber informiert, dass die Nachprüfung ergeben hat, dem eingelegten Widerspruch stattzugeben.
Der Bauherr hatte gegen den Vorbescheid Teil-Widerspruch eingelegt, soweit die Einzelfragen vom Stadtentwicklungsamt negativ beschieden worden sind. Im Wesentlichen hat SenStadt dem Widerspruch unter folgenden Maßgaben stattgegeben, demnach können:
- Befreiungen gem. § 31 (3) BauGB in Aussicht gestellt werden für die Geschossigkeit, die GFZ, die GRZ,
- Ausnahmen erteilt werden für die geplanten Gebäudehöhen, der geplanten Bauweise und der geplanten Bebauungstiefe.
- Gegen die Abstandsflächen- überdeckungen bestehen keine städtebaulichen und planungsrechtlichen Bedenken. Bauordnungsrechtlich kann auf Grundlage der vorgenannten Parameter eine Abweichung in Aussicht gestellt werden.
Stadträtin für Stadtentwicklung und Facility Management